Marktfestsetzung

Wann benötige ich eine Marktfestsetzung?

Eine Marktfestsetzung wird benötigt, wenn Sie eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung in Form einer Messe, Ausstellung, Wochen-, Jahr- oder Spezialmarkt veranstalten möchten.

Wer muss die Marktfestsetzung beantragen?

Antragsteller ist der Organisator der Messe.

Bis wann ist die Marktfestsetzung spätestens zu beantragen? 

Die Marktfestsetzung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass dieser Antrag auch noch abschließend geprüft und bearbeitet werden kann. Daher ist der Antrag mindestens vier Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Bei später beantragten Marktfestsetzungen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung noch rechtzeitig erfolgen kann.

Habe ich Anspruch auf Ausstellung der Marktfestsetzung?

Nein. Sie haben lediglich einen Anspruch darauf, dass über den Antrag mit korrekt ausgeübtem Ermessen entschieden wird – sofern dieser rechtzeitig bei uns einging. Liegen jedoch die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der Marktfestsetzung nicht vor, so kann diese nicht erteilt werden.

Wie stelle ich einen Antrag auf Marktfestsetzung?

Bitte füllen Sie den Antrag auf Erteilung einer Marktfestsetzung nach § 69 GewO aus und senden Sie diesen an hauptamt@burgheim.de. 



Ansprechpartner:

Ansprechpartner
Email VCard Name Telefon Fax
E-Mail V-Card Telefon 08432 9412-132










Anschrift:

Markt Burgheim
Marktplatz 13
86666 Burgheim
Digitales Amt   RSP - Grafik   Siegel Kommunale IT-Sicherheit   CISIS12 Zertifizierung

Öffnungszeiten:

vormittagsnachmittags
Montag08:00 - 12:00 Uhr14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch-
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr14:00 - 18:00 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
 

Die nächsten Schließtage im Rathaus & Bürgerbüro:

Die Bücherei ist dieses Jahr noch bis Freitag, 20.12.2024 geöffnet und begrüßt Sie im neuen Jahr wieder am Mittwoch, den 08.01.2025!

Bauernregel
"Wie der Dezember sich zeigt, so der Januar oft neigt."
(Quelle: KI)