Gaststättenrechtliche Erlaubnis, § 12 GastG (Schankerlaubnis)
Wann benötige ich eine Gestattung (Schankerlaubis)?
Eine Gestattung wird benötigt, wenn im Rahmen eines besonderen Anlasses, bspw. einem Vereinsfest oder einem Dorffest vorübergehend ein Alkoholausschank stattfinden soll.
Wer muss die Gestattung beantragen?
Wollen nur Sie persönlich den Alkoholausschank betreiben, so müssen Sie selbst den Antrag stellen. Soll der Alkoholausschank durch einen Verein betrieben werden, so muss nicht zwingend der jeweilige Vorsitzende die Gestattung (Schankerlaubnis) beantragen, dies kann bspw. auch ein Kassenwart übernehmen. Als „Verantwortlicher“ kann bei Bedarf separat bspw. der Vereinsvorsitzende eingetragen werden.
Bis wann ist die Gestattung spätestens zu beantragen?
Die Gestattung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass dieser Antrag auch noch abschließend geprüft und bearbeitet werden kann. Daher ist der Antrag mindestens vier Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Bei später beantragten Gestattungen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung noch rechtzeitig erfolgen kann.
Habe ich Anspruch auf Ausstellung der Gestattung?
Nein. Sie haben lediglich einen Anspruch darauf, dass über den Antrag mit korrekt ausgeübtem Ermessen entschieden wird – sofern dieser rechtzeitig bei uns einging. Liegen jedoch die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der Gestattung nicht vor, so kann diese nicht erteilt werden.
Wie stelle ich einen Antrag auf Gestattung?
Bitte füllen Sie den Antrag auf Erteilung einer Gestattung nach § 12 GastG aus und senden Sie diesen an hauptamt@burgheim.de.
Ansprechpartner:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Hummel | 08432 9412-132 |